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Datenschutzbeauftragter?


Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz § 4f Beauftragter für den Datenschutz, müssen Stellen die personenbezogene Daten verarbeiten eben einen solchen Datenschutzbeauftragten haben. Dieser muss zudem jedoch auch die fachliche Eignung haben, und da beginnen bei vielen kleinen und mittelständigen Unternehmen die Probleme. Wer ist fachlich geeignet und wer hat noch Kapazitäten frei, um als Datenschutzbeauftragter zu agieren. Oft besteht ein Interessenskonflikt, wenn der Datenschutzbeauftragte eine leitende Position innehat. So soll es möglich sein, dass sich Mitarbeiter anonym an den Datenschutzbeauftragten wenden können, um so Probleme beim Datenschutz zu melden.
Die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW Bettina Sokol schreibt in ihrem Datenschutzbericht dazu:
„Grundsätzlich ist die Möglichkeit für die Bestellung externer Beauftragter […] oft eine praktikable Lösung, da sie häufig selbst nicht über Personal verfügen, das die für Datenschutzbeauftragte erforderliche fachliche Eignung hat. Hier kann eine externe Person, die mehrere ähnlich strukturierte Unternehmen betreut, kostengünstiger und fachlich qualifizierter arbeiten.“
Ich stehe gerne als Datenschutzbeauftragter für ihre Firma zur Verfügung. Sie müssen kein eigenes Personal schulen und vorhalten. Ich bin als Außenstehender unabhängig und objektiv.
Nach einer soliden Anfangsberatung können Sie sich jederzeit bei mir informieren und Datenschutztechnisch beraten lassen. Die Kosten bleiben überschaubar und kalkulierbar und dem Bundesdatenschutzgesetz wird Genüge getan.
Auch der möglicherweise besondere Kündigungsschutz eines Mitarbeiters, der die Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt, liegt bei mir nicht vor, da ich ja nicht angestellt sondern nur bestellt werde.
Mein Einzugsgebiet ist der gesamte Weser-Ems-Bereich, sollten Sie Interesse an meiner Mitarbeit als Datenschutzbeauftragter haben rufen Sie mich gerne an.

Weiter Informationen:
Gesetzestext [geprüft 12/2008]





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